Zwischen Nasciturus und Mensch – Der strafrechtliche Beginn des Lebens

I. Einführung

Ab wann ist man im Strafrecht ein Mensch? Diese scheinbar einfache Frage entscheidet über Leben und Tod im juristischen Sinn – und damit darüber, ob eine Handlung als Schwangerschaftsabbruch oder als Tötungsdelikt bestraft wird. Das Strafgesetzbuch schützt sowohl das ungeborene Leben als auch den geborenen Menschen, zieht jedoch eine scharfe Grenze zwischen beiden. Diese Grenze zu bestimmen, ist Aufgabe der Rechtsprechung und von zentraler Bedeutung für Medizin, Recht und Ethik.

II. Der rechtliche Ausgangspunkt

Die allgemeinen Tötungsdelikte finden sich in den §§ 211 ff. StGB. Nach § 212 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, „wer einen Menschen tötet“. Das Gesetz selbst enthält jedoch keine Definition, wann das strafrechtliche Menschsein beginnt.

Für das ungeborene Leben gilt ein besonderer Schutz durch § 218 StGB ff. Danach ist der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich strafbar, kann aber unter den Voraussetzungen des § 218a StGB straffrei bleiben. Damit stellt sich die Frage: Wann endet der Schutzbereich des § 218 StGB und beginnt der des § 212 StGB?

III. Die Abgrenzung zwischen Nasciturus und Mensch

Der Begriff Nasciturus (lat. „der, der geboren werden soll“) bezeichnet das ungeborene Kind im Mutterleib. Der Nasciturus ist strafrechtlich noch kein „Mensch“ im Sinne des § 212 StGB, steht jedoch unter dem besonderen Schutz des § 218 StGB. Seit über einem Jahrhundert knüpft die Rechtsprechung die Abgrenzung an den Beginn der Geburt.

Diese Linie geht auf den früheren § 217 StGB a. F. zurück, der die „Tötung eines unehelichen Kindes in oder gleich nach der Geburt“ unter Strafe stellte. Auch nach seiner Aufhebung im Jahr 1998 hielt der Gesetzgeber an dieser Grenze fest: Der strafrechtliche Lebensschutz des Menschen beginnt mit dem Geburtsbeginn.

IV. Der Beginn der Geburt

1. Natürliche Geburt

Bei einer natürlichen Geburt ist der Geburtsbeginn mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen erreicht, die regelmäßig zur Ausstoßung des Kindes führen. Mit diesen Wehen beginnt der körperliche Geburtsvorgang, das ungeborene Kind ist nun einem eigenständigen Lebensrisiko ausgesetzt und wird strafrechtlich als Mensch behandelt.

2. Kaiserschnitt (Sectio caesarea)

Beim Kaiserschnitt setzt keine Wehentätigkeit ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 11. 11. 2020 – 5 StR 256/20) beginnt die Geburt hier mit der Eröffnung des Uterus zum Zweck der Entbindung. Entscheidend ist, dass damit die Schwangerschaft endgültig beendet werden soll. Wird der Uterus nur zu medizinischen Zwecken geöffnet und wieder verschlossen, liegt noch kein Geburtsbeginn vor.

V. Strafrechtliche Folgen der Abgrenzung

    • Vor Beginn der Geburt: Die Leibesfrucht ist noch kein Mensch. Eingriffe, die ihren Tod herbeiführen, sind nach § 218 StGB ff. zu prüfen. Unter den Voraussetzungen des § 218a StGB kann der Abbruch straflos bleiben.

    • Nach Beginn der Geburt: Das Kind ist Mensch im Sinne der §§ 211 ff. StGB. Eine Tötung ist damit Totschlag oder Mord. Auch fahrlässige Handlungen können strafbar sein, da ab diesem Moment ein eigenständiger Lebensschutz besteht.

VI. Keine Analogie zu § 218a StGB

Eine analoge Anwendung des § 218a StGB auf Handlungen nach Beginn der Geburt ist ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat die Straffreiheit bewusst auf den Zeitraum der Schwangerschaft beschränkt. Eine Analogie würde gegen den Grundsatz der engen Auslegung strafrechtlicher Ausnahmevorschriften (singularia non sunt extendenda) und gegen den gesetzgeberischen Willen verstoßen.

Zudem besteht keine planwidrige Regelungslücke: Die Beschränkung des § 218a StGB auf die Schwangerschaft ist Ergebnis einer bewussten, verfassungsgerichtlich begleiteten Gesetzgebung. Eine Ausdehnung würde den Lebensschutz des geborenen Menschen nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigen.

VII. Bewertung und praktische Bedeutung

Die Abgrenzung zwischen Nasciturus und Mensch ist nicht nur theoretisch, sondern von praktischer Bedeutung – insbesondere in der Geburtsmedizin. Schon wenige Minuten können über die strafrechtliche Einordnung eines Eingriffs entscheiden. Auch in der strafrechtlichen Ausbildung ist das Thema relevant: Prüfungsfälle fragen oft, ob eine Analogie zu § 218a StGB zugunsten des Täters möglich wäre. Dies scheitert jedoch regelmäßig mangels planwidriger Regelungslücke, kann aber auf der Ebene der Strafzumessung (§ 213 StGB) berücksichtigt werden.

VIII. Fazit

Das strafrechtliche Menschsein beginnt mit dem Geburtsbeginn. Bei einer natürlichen Geburt markiert das Einsetzen der Eröffnungswehen diesen Zeitpunkt, beim Kaiserschnitt die Eröffnung des Uterus zur endgültigen Entbindung. Vor diesem Moment gilt der Schutz der §§ 218 ff. StGB, danach der allgemeine Lebensschutz nach §§ 211 ff. StGB. Eine Analogie zu § 218a StGB ist ausgeschlossen. Der Mensch im Sinne des Strafrechts existiert somit ab dem Beginn der Geburt – mit allen rechtlichen Konsequenzen.