Der Ankauf sogenannter Steuer-CDs durch deutsche Behörden hat seit Mitte der 2000er-Jahre eine intensive rechtliche und politische Diskussion ausgelöst. Gemeint sind Datenträger mit Informationen über ausländische Bankkonten deutscher Steuerpflichtiger, die häufig aus illegalen Quellen stammen. Spätestens seit der sogenannten Liechtensteinaffäre im Jahr 2006, bei der erstmals eine solche CD durch deutsche Behörden erworben wurde, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit dieses Vorgehens und den Folgen für Betroffene.
Zentral ist dabei die rechtliche Trennung zwischen der Strafbarkeit des Ankaufs der Daten einerseits und der Verwertbarkeit der enthaltenen Informationen im Steuer- und Steuerstrafverfahren andererseits. Diese Differenzierung ist für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung.
I. Strafbarkeit des Ankaufs von Steuer-CDs
Die Frage, ob sich staatliche Stellen durch den Ankauf von Steuer-CDs selbst strafbar gemacht haben, ist von den Gerichten letztlich nicht abschließend entschieden worden. Hintergrund ist, dass die maßgeblichen Handlungen regelmäßig im Ausland stattfanden, etwa durch Datendiebstähle bei ausländischen Banken. Eine unmittelbare strafrechtliche Verantwortlichkeit deutscher Behörden ließ sich daher häufig nicht begründen.
Für Betroffene ist diese Frage jedoch weniger entscheidend als die Folgefrage, ob die so erlangten Informationen im Verfahren gegen sie verwendet werden dürfen.
II. Verwertbarkeit der Daten im Strafverfahren
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit Beschluss vom 9. November 2010 (2 BvR 2101/09) grundlegend mit der Verwertbarkeit von Daten aus Steuer-CDs befasst. Dabei hat es klargestellt, dass nicht jede rechtswidrige Beweiserhebung automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Maßgeblich ist die Unterscheidung zwischen Beweiserhebungsverboten und Beweisverwertungsverboten.
Ein Beweisverwertungsverbot ist danach nicht ohne Weiteres anzunehmen. Insbesondere entfaltet ein mögliches Erhebungsverbot keine automatische „Fernwirkung“ auf das weitere Verfahren. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Dabei kommt es unter anderem auf die Art des Verstoßes, dessen Gewicht sowie auf die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter an.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führt selbst eine unzulässige oder rechtswidrige Beweiserhebung nicht zwangsläufig zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Grenze liegt regelmäßig erst dort, wo staatliches Handeln als willkürlich oder besonders schwerwiegend rechtsstaatswidrig anzusehen ist. Im Fall der Steuer-CDs hat das Bundesverfassungsgericht ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot ausdrücklich verneint.
Diese Sichtweise wurde durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 6. Oktober 2016 bestätigt. Der EGMR stellte klar, dass kein Beweisverwertungsverbot besteht, solange staatliche Behörden ein strafbares Verhalten einer Privatperson lediglich nachgelagert ausnutzen, ohne selbst aktiv an der Tat beteiligt zu sein oder diese zu initiieren.
Parallelen finden sich in jüngerer Zeit auch in der Rechtsprechung zur Verwertung von Daten aus dem EncroChat-Komplex. So hat etwa das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 3. August 2021 entschieden, dass die Verwertung solcher Daten grundsätzlich zulässig sein kann, wenn die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht selbst rechtswidrig gehandelt haben.
III. Steuerliches Beweisverwertungsverbot
Auch im Steuerrecht stellt sich die Frage der Verwertbarkeit der Daten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist dabei zu unterscheiden zwischen verfahrensrechtlichen Mängeln und qualifizierten materiell-rechtlichen Verstößen.
Während bei bloßen verfahrensrechtlichen Fehlern eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist, führen qualifizierte materielle Rechtsverstöße regelmäßig zu einem Beweisverwertungsverbot. Im Zusammenhang mit Steuer-CDs hat der BFH jedoch entschieden, dass durch deren Ankauf der Kernbereich der privaten Lebensführung nicht betroffen sei. Ein steuerliches Beweisverwertungsverbot wurde daher grundsätzlich verneint.
IV. Auswirkungen auf die strafbefreiende Selbstanzeige
Besonders praxisrelevant ist die Frage, ob der Ankauf einer Steuer-CD bereits eine Tatentdeckung im Sinne von § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO darstellt. Wäre dies der Fall, wäre eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen.
Die Rechtsprechung hat hierzu zunächst vertreten, dass eine Tatentdeckung erst dann anzunehmen ist, wenn die Daten tatsächlich ausgewertet und mit den vorhandenen Steuerakten abgeglichen wurden. Allein der Besitz der CD genügte danach nicht.
Der Bundesgerichtshof hat diese Linie im Jahr 2010 differenziert. Danach kann eine Tatentdeckung bereits im Zeitpunkt des Ankaufs im Einzelfall vorliegen, etwa wenn die Ermittlungsbehörden aufgrund der Daten bereits konkrete Kenntnisse über den einzelnen Steuerpflichtigen erlangt haben. Die bloße mediale Berichterstattung über den Ankauf einer Steuer-CD reicht hingegen regelmäßig nicht aus, um eine Tatentdeckung anzunehmen.
V. Zusammenfassung
Steuer-CDs sind im Steuerstrafrecht ein hochkomplexes Thema mit erheblichen Auswirkungen für Betroffene. Sowohl die Verwertbarkeit der Daten als auch die Frage einer möglichen Selbstanzeige hängen stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine frühzeitige, spezialisierte Beratung ist daher entscheidend, um Verfahrensrisiken realistisch einzuschätzen und die richtige Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Autor: Fabian Kremers, Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine persönliche Prüfung Ihres Falls wenden Sie sich bitte an einen fachkundigen Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht.

